OLG Koblenz urteilt: Zweitlotterien sind nicht zul?ssig
Posted on: 28/08/2019, 01:27h.
Last updated on: 28/08/2019, 01:39h.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied in einem Urteil, dass sogenannte ?Zweitlotterien“, bei denen auf den Ausgang der Ziehungen staatlicher Lotterien getippt werden kann, keine Lotterien gem?? dem Glücksspielstaatsvertrag und dementsprechend unzul?ssig seien.
Eine in Gibraltar ans?ssige Online Glücksspiel- und Sportwetten-Plattform bot auf ihrer Seite auch Lotterien an. Die Spieler konnten auf Online Spielscheinen auf die Ergebnisse der Ziehungen der deutschen staatlichen Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO setzen.
Im Falle eines Gewinns versprach der Online Anbieter den Spielern die gleichen Auszahlungen wie bei den staatlichen Lotterien.
Gegen dieses Gesch?ftsmodell erhob der Veranstalter der staatlichen Lotterien mit Genehmigung und im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz Klage und forderte die Einstellung des Angebots.
Hierbei berief sich die Kl?gerin auf § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, wonach das Veranstalten und Vermitteln ?ffentlicher Glücksspiele verboten ist.
?Zweitlotterien“ sind keine Lotterien
In der Urteilsbegründung hie? es, dass die Beklagte nicht über eine von deutschen Beh?rden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen verfüge.
Das Angebot der Beklagten sei auch nicht erlaubnisf?hig, da ?ffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grunds?tzlich verboten seien.
Allerdings sei das Spielangebot nach Aussage der Beklagten eine Lotterie. Das Unternehmen berief sich auf einen Zusatz im GlüStV, wonach Sportwetten und Lotterien erlaubt seien.
Hier jedoch argumentierte das OLG, dass es sich bei dem Glücksspielangebot gar nicht um eine Lotterie handle, sondern nur um eine Wette auf das Ergebnis der Ziehungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks im Sinne des § Abs. 1 Satz 3 GlüStV.
Im Urteil wird dies folgenderma?en erkl?rt:
?Als Lotterie ist ein Glücksspiel zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die M?glichkeit er?ffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV. Die für eine Lotterie konstituierenden Merkmale sind die des ?bestimmten Planes“ und des ?bestimmten Entgelts“. Der Spielplan muss vom Veranstalter festgesetzt sein und den Spielbetrieb im Allgemeinen und die Bedingungen der Teilnahme im Besonderen regeln. Er hat insbesondere die m?glichen Gewinne und Verluste nach Zahl und H?he sowie deren Verteilung an die Mitspieler vorzugeben. Ferner ist die H?he des Einsatzes im Spielplan zu bestimmen.“
Im Falle der Internet-Lotterien der beklagten Partei sei aber der Ausgang des Spiels abh?ngig von der Prim?r-Lotterie. Der Spielplan, der zu den Voraussetzungen eines legitimen Lotterie-Angebots geh?re, werde aber nicht vom Internet-Anbieter erstellt, sondern vom staatlichen Lotterie-Anbieter. Die Beklagte habe demnach keinen Einfluss auf den Spielplan.
T?uschung über die Herkunft der Lotterien
Das Koblenzer OLG erkl?rte weiterhin in seinem Urteil, dass die Beklagte auch gegen das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel gem?? § 5 Abs. 5 GlüStV versto?e, da die registrierten Spieler Werbung durch E-Mails erhielten.
Darüber hinaus würden die Spieler hinsichtlich der angebotenen Glücksspiele get?uscht, denn diese erweckten den Eindruck der Vermittlung legal veranstalteter Lotteriespiele und nicht der Wette auf das Resultat der Ziehung.
Zwar stünden in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen entsprechende Hinweise, diese erachte das Gericht aber nicht als geeignet, denn die Art und Weise der Pr?sentation der Spielangebote seien irreführend. Es k?nne beim Kunden der Eindruck entstehen, direkt an den staatlichen Lotterien teilzunehmen.
Keine M?glichkeit einer Revision
Im Urteil des OLG Koblenz wurde festgelegt, dass die beklagte Partei der Kl?gerin alle seit dem 14.11.2017 entstandenen Sch?den erstatten müsse. Mit dem Urteil entsprach das OLG der Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018, gegen die das Glücksspiel-Unternehmen Berufung eingelegt hatte.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen alle bereits get?tigten Transaktionen bezüglich der Spiele LOTTO 6 aus 49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO offenlegen muss.
Die von den Teilnehmern mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz get?tigten Eins?tze sollen nun an den Betreiber der staatlichen Lotterien gezahlt werden. Eine Revision lie? das Gericht nicht zu.
Das bekannte Glücksspielunternehmen bietet deutschen Spielern immer noch die M?glichkeit, ihren Tipp abzugeben. Ob auch die restlichen Bundesl?nder gerichtlich gegen das Lotterie-Angebot vorgehen werden, ist derzeit noch unklar.
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